Grundsätzlich gilt: Je schneller Sie zurückzahlen, desto weniger Zinsen werden auf Ihr Darlehen erhoben. Also, wer einen Kredit aufnehmen will, sollte nicht auf (noch) niedrigere Zinsen spekulieren“, sagt Alexander Artopé, CEO des Vergleichsportals Smava.
Wucherzins – Zu hohe Zinsen für ein Darlehen
Der marktübliche Satz ist ein an den verschiedenen Finanzmärkten (Geld-, Kredit- und Rentenmärkte) zu zahlender Durchschnittszinssatz für die Bereitstellung von Fremdkapital. 2. In der Kreditvergabe ist der Marktzinssatz stark an den Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank (EZB) gekoppelt, da der Basiszinssatz den Zinsfuß festlegt, zu dem die Institute sich bei der Deutschen Bundesbank refinanzieren können.
Bei privaten Kreditnehmern wird der Marktzinssatz nur als so genannte Referenzwerte betrachtet, auf die sich die Kreditvergabe in der Regel bei der Zinsfestsetzung durch die Kreditinstitute stützt. Der EuGH hat die Berücksichtigung solcher zinserhöhender Faktoren bei der Ermittlung der Marktzinsen für Privatkreditnehmer genehmigt (BGH, BGH, Urteile vom 12.03.1981 II IZR 92/79).
Sind im Darlehensvertrag die externen Bedingungen einer Wucherzinsvereinbarung enthalten, ist der Darlehensvertrag immer null und nichtig. 2. Diese Untersagung stellt ein ausdrückliches Hindernis für die vertraglich vereinbarte Beteiligung an Kreditvereinbarungen dar. Eine Besonderheit der allgemeinen vertragsrechtlichen Freiheit im Zivilrecht ist prinzipiell die Interessenfreiheit. Festgeschriebene Maximalzinssätze, von denen leicht angenommen werden kann, dass sie den Wucher übersteigen, finden jedoch keine Anwendung.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich geweigert, Höchstgrenzen für die gerichtliche Zinsfestsetzung bei Kreditverträgen festzulegen und verlangt in der ständigen ständigen Rechtsprechung, dass eine Gesamtbeurteilung des Kreditvertrags zu dem Schluss führt, dass ein unmoralisches Verwertungsgeschäft vorliege. Bestehen im konkreten Fall die externen Eigenschaften der sachlichen Unverhältnismäßigkeit, schliesst die Rechtssprechung daraus die persönliche, subjektive Voraussetzung für ein Wucherinteresse.
Ihre Existenz wird dann vorausgesetzt, so dass die Beweislast zu Gunsten des Kreditnehmers umgekehrt wird. Es obliegt daher dem Darlehensgeber, nachzuweisen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass der Kreditnehmer den überlasteten Auftrag nicht nur wegen seiner schwachen Wirtschaftslage, seiner mangelnden Rechtskenntnis oder seines mangelnden Geschäftssinns angenommen hat, oder dass der Darlehensgeber dies ohnehin nicht anerkannt oder leichtfertig falsch eingeschätzt hat (BGH, Urteile vom 10.07.1986, IZR 133,85).
Neben der oben beschriebenen Rechtssprechung geht die Rechtssprechung auch dann von Wucher aus, wenn die relativen Zinsdifferenzen zwischen 90 und 100% über dem Marktniveau liegen und der Kreditnehmer durch die Kreditkonditionen oder andere Sachverhalte in unzumutbarer Form belastend ist (Bundesgerichtshof, BGH, Entscheidung vom 12.02.1987 II 178/85). Derartige einseitige und unangemessene Kosten können zum Beispiel dann entstehen, wenn der Kreditgeber für eine zu hoch bemessene vorzeitige Rückzahlung des Darlehens haftet oder wenn die Kreditverlängerung von der Leistung unangemessen großer Sicherheit abhängt.
Die Jurisprudenz bestreitet dagegen die Unmoral der Zinsvereinbarung, wenn der Vertragszinssatz den Marktzinssatz um weniger als 90% überschreitet. Bei diesen Rechtssachen sollte kein unübersehbares Unverhältnis bestehen (Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.1987 II Nr. 217/85). Allerdings wird wieder eine Ausnahmeregelung getroffen, wenn der Zins im Kreditvertrag 12% über dem Marktzinssatz in absoluten Zahlen beträgt (Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13. März 1990 in der Rechtssache VIII. 252/89).
Was sind die rechtlichen Folgen von Wucher? Um den Zinsschuldner zu schützen, schreibt das Recht die Unwirksamkeit des Wuchervertrages vor (§ 138 BGB). Darüber hinaus riskiert der Darlehensgeber eine strafrechtliche Verfolgung, wenn er die Notlage, mangelnde Erfahrung, mangelndes Beurteilungsvermögen oder die beträchtliche Willensstärke des Kreditnehmers ausnutzt („§ 291 Abs. 1 Nr. 2 StGB“).
Die Rechtsfolgen sind per Rechtsverordnung mit dem Bestehen eines Kreditgeschäfts mit Wucherzinsvereinbarungen verbunden. Gemäß den vorstehenden Prinzipien zur Beweisumkehr bei Wucher ist es vor allem nicht erforderlich, das Bestehen der eigentlichen Bedingungen des Wucher-Kreditvertrages nachzuweisen. Für seinen Versicherungsschutz trägt der Darlehensgeber die Nachweislast, dass die vertraglichen Zinsvereinbarungen nicht wucherhaft und damit gegenstandslos sind.
Der von Wucher betroffene Darlehensnehmer sollte daher zunächst einen unmissverständlichen Hinweis auf die Rechtsunwirksamkeitsfolge geben und dem Darlehensgeber den Rücktritt vom Vertrage unterrichten. Daraus resultierende Aufwendungen sind erstattungsfähig, wenn nachgewiesen wird, dass ein Wucher auftritt. Schlägt der Nachweis fehl, erfolgt ein Gerichtsurteil auf Rechnung des Nachweispflichtigen.
Wurden bereits Zinsen auf einen abgeschlossenen Darlehensvertrag gezahlt und wird dessen Unwirksamkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt wegen eines Verstosses gegen 138 bürgerliches Recht rechtskräftig festgestellt, müssen in der Regel drei verschiedene Fragestellungen beantwortet werden: Kann der Darlehensgeber die sofortige Rückerstattung des bereitgestellten Kapitals verlangen? Können überzahlte Zinsen zurückgefordert werden? Ist der Darlehensgeber in der Lage, die sofortige Tilgung des bereitgestellten Kapitals zu verlangen?
Der Entleiher wäre daher nach dem Wortlaut des Gesetzes zur Rückgabe des ihm zur Verfügung gestellten Kapitals gezwungen, sobald die Unwirksamkeit des Vertrags erkennbar wird. Der Darlehensbetrag ist daher trotz Unwirksamkeit des Darlehensgeschäftes erst nach dem Ende der vertraglichen Nutzungsdauer zu tilgen. Erlaubt man dem Schuldner, das Geld trotz Unwirksamkeit des Vertrags zu verwenden, könnte er wenigstens zur Bezahlung der am Markt üblichen Zinsen gezwungen werden.
Bei unmoralischen Kreditverträgen wird eine solche Zinspflicht vor allem durch die Rechtssprechung zurückgewiesen (Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24. März 1988 30/87). In der Rechtssprechung wird der Ausschluß von Zinsforderungen mit dem Hinweis gerechtfertigt, daß sonst die von der Rechtssprechung abgelehnten Ziele und Mittel des Gläubigers später durchgesetzt werden. Die kreditgebende Stelle sollte nicht für seine Verletzung des Gesetzes danach ausbezahlt werden.
Abweichend von dieser Rechtssprechung soll der Darlehensgeber jedoch den üblichen Marktzinssatz erhalten. Können überzahlte Zinsen zurückgefordert werden? Aufgrund der Unwirksamkeit des Wuchergeschäfts wird der Darlehensgeber durch die bereits gezahlten Zinsen unberechtigterweise angereichert, so dass er diese zurückzuzahlen hat (§ 812 Abs. 1 BGB).
Der genaue Betrag der darüber hinaus gezahlten Zinsen kann durch Vergleich jeder Teilzahlung mit dem aktuellen Marktzinssatz errechnet werden. Im Prinzip ist das Recht des Vertragsstaates anwendbar.
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