Sie können auch unregelmäßig zurückgezahlt werden und werden daher häufig als Privatdarlehen verwendet. Obwohl die Höhe der Zinsen ansonsten frei bestimmt werden kann, sind hinsichtlich des maximalen Umfangs der Zinsberechnung bestimmte Regeln zu beachten. Achtung bei zinslosen Krediten: „Bei Privatkrediten mit einem Zinssatz von bis zu drei Prozent übernimmt das Finanzamt regelmäßig eine Spende“, sagt Stephanie Thomas von der Wirtschaftskanzlei WWS. Sind die Zinsen bei Fälligkeit fällig, werden die Zinserträge am Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit verteilt. Verfügt das kreditgebende Unternehmen über verzinsliches Fremdkapital, so ist dieses in die.
Kein Quellensteuerabzug auf Zinserträge aus Kreditverträgen mit Verwandten
Als die Abgeltungssteuer eingeführt wurde, sah der Gesetzgeber eine deutliche Erleichterung der Besteuerung von Einkünften aus dem Anlagevermögen vor. Ein Sondertarif und die gleichzeitige Verteilung der Steuerbemessungsgrundlage dürften zu erheblichen Steuerentlastungen führen. Vom Sondersteuersatz von 25 % (zuzüglich SolarZ und KiSt) für Erträge aus Vermögenswerten in Höhe von H. in 32d StG sieht sein Absatz 2 diverse Ausnahmeregelungen vor, mit denen der Gesetzgeber die tatsächlichen oder mutmaßlichen Strukturierungsmaßnahmen, die sich aus der Steuersatzdifferenz zwischen dem Sondersteuersatz der Abgeltungssteuer und dem allgemeinen Progressionssteuersatz ergebe.
Beispielsweise entfällt der Sonderquellensteuersatz, wenn die Beteiligungserträge von einer Körperschaft an Aktionäre ausgezahlt werden, die einen Anteil von mind. 10% des Schuldners halten, oder in Einzelfällen von Back-to-Back-Finanzierungen, bei denen der Aktionär beispielsweise eine Kaution bei einer Hausbank hinterlegt und die Hausbank der Firma ein Darlehen in der gleichen Größenordnung gewährt.
Eine dritte Rechtsschutzgruppe ist für die Versteuerung von Darlehen an Familienangehörige wichtig: Für die Bereitstellung von Kapital zwischen nahe stehende Unternehmen schreibt der Gesetzgeber die Verwendung des Progressionssteuersatzes vor (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a EStG). Ob der gesetzgebende Faktor in dieser Verordnung überschritten wurde, wurde bereits in der Vergangenheit erörtert.
Die Beschränkung, dass die Verwendung des Sondersteuersatzes der Abgeltungssteuer nur dann ausgenommen ist, wenn die korrespondierenden Aufwendungen einen Steuereffekt auf den Debitor haben, d.h. der Einfluss des Steuersatzspreads ausgenutzt werden kann. Nichtsdestotrotz geht die Interpretation des Standards durch die Steuerbehörden weiter über das hinaus, was zur Verhinderung von Steuerstrukturen angemessen ist.
WÀhrend in der ErklÀrung zum Gesetz die Bestimmung des  1 Abs. 1 AktG fÃŒr die Begriffsbestimmung der NÀhe verwendet wird, d.h. ein so genannter  „beherrschender oder außerhalb der GeschÀftsbeziehung bestehender Einfluss- oder Einfluss ausgeÃŒbt werden kann oder eine Partei ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Erlös der anderen hat, ist die Finanzadministration (BMF-Zeichen vom 9. Mai 2009).
1 2012 – 4c1 – D 2252/10/10013, BiBl. 1 – II 2012 Seite 953 „Rdn. 136) für die Interpretation des Affinitätsbegriffs, die Bestimmung des 15a ( „offen für die niedersächsische FG“, Entscheidung vom 18. Juni 2012 – 15k417/10, SB0487706, rkr.).
Dementsprechend entfällt auch dann, wenn die Kreditgeber und Debitoren der Beteiligungserträge verwandt sind, der Sondersatz der Abgeltungssteuer. Auch wenn die Vertragsverhältnisse einem externen Vergleich nicht stand halten (nach den Prinzipien des BMF-Schreibens vom 23. Dezember 2010 – Vl. 6 – E 2144/07/10004, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Nr. 37 = Deutsche Bank 2011 Seite 87, Ziff. 4 bis 6), geht die Finanzadministration noch weiter und will eine enge Beziehung eingehen.
Der Standpunkt der Steuerbehörden, dass auch Verwandte als nahe stehende Personen erfasst werden sollten, steht bereits im Widerspruch zum Gesetzestext. Allerdings steht sie auch im Widerspruch zum rechtlichen Zweck der Abgeltungssteuer. Die Steuerbehörden gehen über das Gebot der Vermeidung von Missbrauch hinaus, auch wenn sie einen nahen Verwandten im Sinne des 15 Abs. 1 Nr. 1 AO anstreben.
Oftmals fehlt es jedoch trotz eines angemessenen Kreditvertrages und einer konkreten und korrekten Umsetzung an Sicherheiten für Privatkredite. Das Bestreben des Gesetzes, Steuerregelungen zu vermeiden, die den Unterschied zwischen dem Progressionssatz und dem Sondersteuersatz der Abgeltungssteuer ausnützen, ist gerechtfertigt. Obwohl die Zinsausgaben für den Kreditnehmer dem Progressionssteuersatz unterworfen wären, würden die Zinserträge nur der Quellensteuer unterworfen.
Allerdings ist dies kein Lastenvorteil und hat das gleiche Resultat wie die Aufnahme des Kreditnehmers bei einer Hausbank, während der Kreditgeber das Kapital (unabhängig davon) bei einer Hausbank anlegt. Auch wenn das Kapital bei derselben Hausbank aufgenommen und investiert wird, räumt der Gesetzgeber ein, dass die Quellensteuer auf den Kreditgeber anwendbar ist, wenn marktkonforme Zinsen festgelegt wurden oder ein Lastenvorteil nicht besteht.
Daher ist es notwendig, dass die Steuerbehörden ihre frühere Sichtweise korrigieren und die Verwendung des pauschalen Quellensteuersatzes für alle zwischen Verwandten im Sinne des 15 VO gewährten Darlehen nicht ausschließen.
Leave a Reply