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Versicherung für Kredit bei Arbeitslosigkeit

Der Schuldner ist während der gesamten Laufzeit des Darlehens gegen Tod, Krankheit und Arbeitsunfähigkeit oder unfreiwillige Arbeitslosigkeit auf eigene Kosten versichert. Zur Vermeidung eines solchen Falles kann der Abschluss einer Restschuldversicherung (RSV) oder einer Restkreditversicherung (RKV) sinnvoll sein. Sprung zu Wann ist eine Kreditversicherung sinnvoll? Eine private Ratenversicherung ist immer dann sinnvoll, wenn ein Kredit von einer Bank, eine Baufinanzierung, ein Kredit oder ein Autokredit für ein neues Auto besteht. Die Kreditversicherung übernimmt, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, die Raten Ihres Darlehens zu zahlen.

Verbraucherkredit: Versicherung gegen Invalidität und Arbeitslosigkeit

Der Kunde, der im Auslande wohnhaft ist, aber unter der Woche arbeitet und sich in der ganzen Welt aufhält, wies die Hausbank 2008 an, einen Konsumentenkredit durch eine andere zu ersetzen. Sie tippte auf dem dafür vorgesehenen Formblatt an, dass sie – gegen Aufpreis – eine Versicherung abschließen wollte, die bei Arbeitslosigkeit oder krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit die Rate zahlt.

Sie schickte ihr die Aufträge ohne Kommentar. Wieder hat sie die gleiche Versicherungsoption geprüft. Es wurde ein neuer Kontrakt abgeschlossen, der sowohl die Schulden aus dem alten Darlehensvertrag als auch den beantragten Kreditbetrag zusammenfasst. 2011 hat die Klientin ihren Job verloren und die Eidgenossenschaft verlassen. Bei der Information der Hausbank und der Anfrage nach dem Versicherungsschutz wurde ihr gesagt, dass es keinen Versicherungsschutz gibt.

Dies rechtfertigte die Nationalbank damit, dass eine Versicherung nur für die in der ganzen Welt ansässigen Kundinnen und Kunden möglich war.

Dieses Argument hat die Nationalbank nicht unterstützt. Das hat sie bei der Beantwortung belassen, es hätte dem Kunden von Anfang an deutlich sein müssen, dass sie sich nicht dafür qualifiziert hat. Außerdem hätte ihr ersichtlich sein müssen, dass sich die beiden Kreditverträge weder auf die Sonderdeckung bezogen noch eine Versicherungsprämie für diese Deckung gefordert haben.

Das Kreditinstitut antwortete nicht mehr auf eine weitere Beschwerde, weshalb sich der Kunde an den Ombudsmann wendete. Wie aus den Dokumenten hervorgeht, wird im Gesuchsformular im „Kleingedruckten“ tatsächlich darauf verwiesen, dass Versicherungsschutz nur für Kundinnen und Kunden mit Domizil in der ganzen Welt besteht. Gemäss dem vom Auftraggeber ausgefülltem Formblatt hatte sie jedoch wahrheitsgetreu angegeben, dass sie ihren juristischen Sitz im Inland hatte, aber für eine schweizerische Gesellschaft in der Schweiz arbeitete und eine Ferienwohnung in der Schweiz mietete.

In dieser Situation betrachtete der Ombudsmann das Argument der Nationalbank, die Kunden müssten von Anfang an wissen, dass sie keinen Versicherungsschutz haben. Er vertrat die Auffassung, dass die Hausbank den Kunden vor oder jedenfalls bei der Lieferung der neuen Aufträge darauf hinweisen sollte, dass sie auch in ihrem Falle nicht vom Prinzip abweichen würde und ihm nur einen Konsumentenkredit ohne Versicherungsschutz gewähren könnte, weil sie nicht in der Schweiz wohnhaft sei.

Der Kunde weist auch darauf hin, dass die Hausbank ihr jährlich wenigstens drei Direct Mails geschickt hat. Alle Sender hatten ihr angeboten, ihren Kredit zu erhöhen und darauf hinzuweisen, dass sie sich gegen die Gefahren von Arbeitslosigkeit und Invalidität gegen eine geringe Gebühr absichern konnte.

Wäre der Hausbank bereits bekannt gewesen, dass sie für diese Versicherung nicht in Frage kommt, hätten ihr keine solchen Dokumente zugesandt werden dürfen. Der Bürgerbeauftragte hielt auch das zweite Vorbringen der Bank für unbegründet. Es stimmt, dass ein Versicherungsvertrag mit und ohne Ausweitung des Versicherungsschutzes auf Arbeitslose und Erwerbsunfähigkeit in mancher Hinsicht unterschiedlich ausgestaltet ist.

Beim Vergleich der beiden Varianten werden diese Differenzen augenfällig. Allerdings hatte der Kunde immer nur die Fassung ohne umfassenden Versicherungsschutz, weshalb der Ombudsmann zu glauben glaubte, dass ein Kunde das Nichtvorhandensein gewisser Bestimmungen bemerken würde. Darüber hinaus sind alle Konsumentenkreditverträge der jeweiligen Hausbank mit einer Todesfallversicherung verknüpft und die entsprechenden Prämien werden dem Käufer in Rechnung gestellt.

Der dem Kunden zugesandte Auftrag bezog sich daher auch auf die Versicherung, so dass der Ombudsmann es noch besser verstand, dass der Kunde den fehlenden umfassenden Versicherungsschutz nicht bemerkte. Der Kunde machte deutlich, dass er neben der Tilgung/Erhöhung des Darlehens einen umfangreichen Versicherungsschutz wünschte. Der Kunde hat also vorgeschlagen.

Nach der Aufforderung des Kunden, einen Auftrag durch Zusendung des Werbemittels einzureichen, war die BayernLB nach allgemeinen Prinzipien zur Ablehnung des Antrags gezwungen, wenn sie ihn nicht akzeptieren wollte. Beim Versicherungsschutz tat sie dies nicht, so dass der Kunde – nachdem die Hausbank ihr die hinsichtlich der Darlehensschuld bereinigten Darlehensverträge geschickt hatte – davon ausgegangen werden konnte, dass auch ihr Versicherungsantrag akzeptiert worden war.

Das Kreditinstitut stimmte einem Rabatt gemäß dem Versicherungsschutz zu und der Kunde nahm diesen an.

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