Wenn ein kreativfreier Kredit aus Liechtenstein ohne Vorprüfung direkt bei der Sigma Bank beantragt wird, besteht die grosse Gefahr der Ablehnung. Darf meine Kasse ablehnen, denn wenn es bis morgen keine Lösung gibt, will die Finanzabteilung den Monat nutzen. Eine negative Eingabe führt nicht unbedingt zur Ablehnung. Bei den Kreditangeboten der Kreditvermittler handelt es sich um das Angebot der Sigma Kreditbank AG mit Sitz in Liechtenstein. Kunden sollten den Kredit jedoch nicht direkt bei der Bank beantragen.
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Zugleich bin ich mir gewiss, dass dieses Buch in diesen Tagen der zukunftsweisenden Neuausrichtung der Finanzindustrie einen nachhaltigen Beitrag zum Verstehen und zur korrekten Klassifizierung der notwendigen Änderungen und sich abzeichnender Tendenzen leisten und eine Fülle von Umsetzungsvorschlägen, -vorschlägen und Lösungsansätzen liefern wird. Professor Dr.-Ing. JoHANN-DIETRICH Werner Vorsitzender der TU-Darmstadt VI Geleitwort Industrielle Entwicklung der Finanzindustrie aus Sicht von Theorie, Forschung und Dienstleistung.
Obwohl sich die Lage in den vergangenen Wochen leicht entspannte und die Veränderungsprozesse in vielen Kreditinstituten mittlerweile in Schwung gekommen sind, ist die Rentabilität der hiesigen Kreditinstitute im weltweiten Maßstab nach wie vor ungebremst.
Algemeine Geschaeftsbedingungen
1.1 Alle Bestellungen und Verträge sind nur verbindlich, wenn sie vom AN in schriftlicher Form und in Übereinstimmung mit dem Unternehmen unterzeichnet werden und nur in dem in der Bestellbestätigung genannten Ausmass. 2.1 Der Auftragsgegenstand kann sein: 2.2 Die Entwicklung von individuellen Organisationskonzepten und -programmen richtet sich nach dem Typ und der Tragweite von verbindlichen Auskünften, Dokumenten und Hilfsmitteln, die der Kunde bereitstellt.
Hierzu gehören auch praktische Prüfdaten sowie ausreichende Prüfmöglichkeiten, die der Kunde rechtzeitig, während der normalen Arbeitszeit und auf eigene Rechnung zur Verfuegung stellen kann. Arbeitet der Kunde bereits im realen Betrieb auf dem zu testenden System, obliegt die Aufgabe der Datensicherung dem Kunden. 2.3 Basis für die Gestaltung individueller Programme ist die schriftlich festgelegte Dienstleistungsbeschreibung, die der AN auf der Basis der ihm zur Verfuegung stehenden Dokumente und Angaben erstellt oder der AG gegen Kostenkalkulation zur Verfuegung gestellt hat.
Dieser Leistungsbeschrieb ist vom Kunden auf Korrektheit und Vollzähligkeit zu prüfen und mit seinem Einverständnis zu unterbreiten. 2.4 Individuelle angefertigte Programme oder Programmanpassungen erfordern eine Programmübernahme für das jeweilige betreffende Paket innerhalb von vier Wochen nach Auslieferung durch den Kunden. Dies wird vom Kunden in einem Prüfprotokoll quittiert. Achten Sie auf Korrektheit und Vollzähligkeit anhand der vom AN angenommenen Servicebeschreibung anhand der unter 2.2. angegebenen Prüfdaten.
Im Falle der Verwendung der vertragsgegenständlichen Ware durch den Kunden gelten diese in jedem Fall als genehmigt.
Die Abnahmeverweigerung von Produkten wegen unerheblicher Fehler ist dem Kunden nicht gestattet. 2.5 Bei der Beauftragung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen erklärt der Kunde mit der Beauftragung die Kenntnisse über den Leistungsumfang der beauftragten Sendungen. 2.6 Sollte sich im Laufe der Arbeit zeigen, dass die Durchführung des Auftrags gemäß Leistungsbeschrieb wirklich oder rechtlich nicht möglich ist, ist der AN zur unverzüglichen Benachrichtigung des AGs verpflichtet.
Wenn der Kunde die Leistungsbezeichnung nicht so ändert oder die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass eine Durchführung möglich wird, kann der Unternehmer die Durchführung abweisen.
Bis dahin entstandene Aufwendungen und Auslagen des Auftraggebers sowie etwaige Demontagekosten sind vom Auftragnehmer zu erstatten. Zusätzlich werden vom Kunden angeforderte Schulungen und Erläuterungen separat in Rechnung gestellt. 2.
Ist die Barrierefreiheit nicht geregelt, hat der Kunde die Zulassung der Dienstleistung nach dem Bundesgleichstellungsgesetz zu prüfen. Der Kunde hat auch die juristische, namentlich wettbewerbsrechtliche, marken-, urheber- und verwertungsrechtliche Unbedenklichkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Informationen zu prüfen.
Von einem dem Auftragspreis zugrunde liegenden Aufwand, den der AN nicht zu verantworten hat, wird nach dem tatsächlich entstandenen Betrag abgewichen. 3.3 Die Reise-, Tages- und Übernachtungskosten werden dem AG separat nach den jeweiligen Tarifen in Rechnung gestellt. 3.3. 4.1 Der AN wird sich bemühen, die vereinbarte Leistungsfrist (Fertigstellung) so exakt wie möglich einhalten.
Lieferungsverzögerungen und Kostensteigerungen durch fehlerhafte, nicht vollständige oder nachträgliche Änderungen der zur Verfügungstellung gelangenden Daten oder Dokumente sind vom AN nicht zu verantworten und können nicht zum Lieferverzug des AN beitragen.
Hierdurch entstehende zusätzliche Kosten gehen zu Lasten des Kunden. 4.3 Bei Bestellungen mit mehreren Geräten oder Programmen ist der AN zur Teillieferung oder zur Ausstellung von Abschlagsrechnungen befugt. 5.1 Die vom AN eingereichten Fakturen einschließlich Mehrwertsteuer sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Faktura ohne jeden Abzug und unentgeltlich zur Zahlung fällig.
5.3 Die Erfüllung der Zahlungsfristen ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der Liefer- oder Leistungspflicht des Auftragnehmers. Das Nichteinhalten der vertraglich festgelegten Zahlungsbedingungen berechtigt den Unternehmer, die begonnenen Bauarbeiten zu stoppen und vom Auftrag zurückzuziehen. Sämtliche damit zusammenhängenden Aufwendungen sowie der entgangene Gewinn gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Im Falle der Nichterfüllung von zwei Tranchen bei Teilleistungen ist der AN befugt, einen Verzug zuzulassen und die Zahlung der akzeptierten Leistungen zu verlangen. 5.4 Der Kunde ist nicht zur Zurückhaltung von Leistungen wegen unvollständiger Gesamtlieferungen, Gewährleistungs- oder Garantieansprüchen oder Mängeln befugt.
Alle anderen Rechte bleiben beim Lieferanten. Aus der Beteiligung des Kunden an der Erstellung der vertragsgegenständlichen Anwendung ergeben sich keine Nutzungsrechte.
Ist die Offenbarung der Schnittstelle für die Erstellung der Kompatibilität der betreffenden Programme notwendig, so wird diese vom Kunden gegen Kostenerstattung durch den Anbieter in Auftrag gegeben. Entspricht der Vertragspartner dieser Anforderung nicht und findet die Rückübersetzung gemäß dem Urheberrecht statt, sind die Resultate ausschliesslich für die Schaffung der Kompatibilität zu nutzen.
7.3 Kündigungen durch den AG sind nur mit der schriftlichen Einwilligung des AN möglich.
Gleiches trifft auf die Mängelbeseitigung zu, wenn der Kunde selbst oder durch Dritte Veränderungen, Erweiterungen oder andere Interventionen vornimmt.
8.5 Für nachträgliche Änderungen von Programmen durch eigene oder fremde Dritte erlischt jede Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers.
9.1 Der AN ist dem AG für von ihm nachweisbar verursachte Mängel nur bei grober Fahrlässigkeit haftbar. Entsprechendes trifft auch für solche Schadensfälle zu, die auf vom AN eingeschaltete Dritte zurechenbar sind. Bei schuldhafter Verletzung von Personen haften wir uneingeschränkt.
In diesem Falle wird der Kunde diesen Dritten Vorrang einräumen. Die verletzende Vertragspartei ist zur Zahlung einer pauschalen Entschädigung in Form des Jahresgehalts des Arbeitnehmers verpflichtet. 2. 11.1 Der AN hat seine Beschäftigten zur Einhaltung der Vorschriften des 15 des Bundesdatenschutzgesetzes zu verpflichten.
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