Der Abfluss der Restschuld kann aus verschiedenen Gründen scheitern. Insolvenzschuldner haben Verpflichtungen im Insolvenzverfahren. Ein kurzer Überblick über die verschiedenen Phasen des Insolvenzverfahrens mit Erläuterung der einzelnen Phasen. Inwiefern wird die Restschuldbefreiung beantragt? Gleichzeitig mit dem Insolvenzantrag muss der Schuldner selbst einen Antrag auf Befreiung von der Restschuld beim zuständigen Gericht stellen.
Bundesgerichtshof: Restschuldbefreiung muss 6 Jahre nach Insolvenzeröffnung entschieden werden, auch wenn diese noch läuft.
Nach dem Urteil des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes muss über den Erlass der Restschuld nach Ablauf der Zessionserklärung ( „6 Jahre nach Insolvenzeröffnung „) auch dann von Amtes wegen beschlossen werden, wenn das Insolvenzverfahren zu diesem Termin noch nicht beendet werden kann. Der Schuldner stellte am 2. Januar 2002 den Insolvenzantrag über sein Insolvenzverfahren und die Freigabe seiner Restschuld.
Er hat dem Insolvenzverwalter seine Pfändungsansprüche auf Vergütung oder Rente für sechs Jahre ab Insolvenzeröffnung abgetreten. Am 28. März 2002 hat das zuständige Gericht mit Verfügung vom 28. März 2002 das Insolvenzverfahren eroeffnet. Das Insolvenzverfahren war nach Ablauf der Abtretungsfrist noch nicht abgeschlossen. Das Insolvenzverfahren wird in der Regel nach Wirksamwerden der Entscheidung über die Bekanntgabe der Restschuld aufheben.
It schlie??t zum Ende der 6-jährigen Wohlverhaltensfrist. Auch die Restschuld wurde im aktuellen Falle am Ende der 6 Jahre nicht bekannt gegeben. Insolvenzverfahren fortgesetzt. Daher musste entschieden werden, ob in solchen FÃ?llen das Ende des Konkursverfahrens abgewartet werden musste, bevor eine Befreiung von der Restschuld gewÃ?hrt wurde. Auch wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist, muss nach 6 Jahren ab Insolvenzeröffnung eine endgültige Entscheidung über die Befreiung von der Restschuld getroffen werden.
Erst auf diese Weise kann der Sinn des Rechts erreicht werden, dem ehrlichen Gläubiger einen neuen ökonomischen Start sechs Jahre nach Insolvenzeröffnung zu erlauben. Nach Ablauf der Zessionserklärung steht es dem Gläubiger prinzipiell offen, über seinen Neukauf zu entscheiden, wenn ihm eine Befreiung von Restschulden gewährt wird. Solange die Restschuldbefreiung noch nicht rechtskräftig ist, muss der Konkursverwalter den Pfändungsbeschluss tatsächlich einziehen und absichern.
Im Falle einer Befreiung von der Restschuld muss der Konkursverwalter den neuen Erwerb nach Wirksamwerden des Erlasses an den Gläubiger übergeben.
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Frau G. Gückelberger prüft die historische Evolution und das Nichtvorhandensein von Verjährungsvorschriften im öffentlichen Recht. Beschreibung: Im Gegensatz zum Zivilrecht fehlt es im Bereich des Verwaltungsrechts noch an detaillierten Verjährungsvorschriften für öffentlich-rechtliche Positionen. Zum ersten Mal bereitet Frau Dr. med. Annette Gückelberger eine Grundlagenstudie zu diesem Theme vor. Anhand historischer Entwicklungen und einzelner öffentlich-rechtlicher Verjährungsfristen wird geprüft, ob die bisherige Übertragung zivilrechtlicher Verjährungsfristen auf Verwaltungsrechtsangelegenheiten anwendbar ist oder ob die besonderen Merkmale des öffentlichen Rechtes nicht eine eigenständige Strukturierung dieser Rechtsinstitution erfordern.
Eine bisher nahezu einstimmig akzeptierte Verjährung im verwaltungsrechtlichen Bereich auf schutzrechtliche Ansprüche ist nicht verpflichtend. Es ist auch zu hinterfragen, ob die Schließung von Lücken im Ordnungsrecht durch entsprechende Anwendung anderer rechtlicher Normen nicht im Widerspruch zu verfassungsmäßigen Erfordernissen steht. Darüber hinaus wird die Verjährung im öffentlichen Recht aus der Sicht des Europarechts und der Rechtsvergleichung berücksichtigt.
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