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Nationale Normen mit verbindlicher internationaler Geltung
Mit dem Römischen Obligationenrechtsübereinkommen von 1980 und der damit verbundenen Neuregelung des privaten Völkerrechts über das Schuldverhältnis (Artikel 27 bis 37 des Einführungsgesetzes zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) wurde die Debatte über die Anwendbarkeit verbindlicher Standards auf Verträgen mit Außenbeziehungen wiederbelebt. Dabei ist zu differenzieren zwischen der über das Vertragsrecht hinausgehenden Anwendbarkeit in- und ausländischen zwingenden Standards.
Nachfolgend werden nur die inländischen verbindlichen Standards mit privatem Schutzcharakter erläutert; sie betreffen nicht solche verbindlichen Standards, die allgemeinen oder wirtschaftlichen Zielen dienlich sind. Im allgemeinen Teil (A) wird zunächst die These aufgestellt, dass mit der 1980er Reformierung ein neuartiges Verhältnis zwischen Parteienautonomie und verbindlichen Standards geschaffen wurde, das auch neue Betrachtungen für den besonderen Zusammenhang von verbindlichen inländischen Standards (I) voraussetzt.
Generell wird geprüft, welche nationalen verbindlichen Standards einen besonderen Anschluss erfordern und wie dieser auszuführen ist (II). Zuerst wird der besondere Zusammenhang von Verbraucherschutznormen im Detail erforscht. Es wird dann geprüft, ob 609 a HGB, ein 1986 eingeführter zwingender Standard zum Recht des Darlehensnehmers auf Kündigung von Kreditverträgen, auch einem besonderen Zusammenhang unterworfen ist.
Nach dem neuen Recht können die Vertragsparteien selbst entscheiden, welcher Rechtsform der Auftrag unterliegt (Art. 27 Abs. 1 S. 1 EGBGB). Andere wurden gebeten, einen „legitimen Grund“ für die Auswahl eines Rechtssystems anzugeben, das nicht objektiv mit der Transaktion verbunden ist2. Vor allem verbindliche Standards, die die private Autonomie einschränken, lassen sich nur aus dem ausgewählten Gesetz ableiten.
Zwingende Standards dritter Rechtssysteme sind generell nicht anwendbar. Nach § 27 Abs. 3 ZGBGB ist jedoch für eine rechtskräftige Wahl des Rechts die Bedingung, dass der Tatbestand mit mehr als einer Gerichtsbarkeit verbunden ist. Betrifft der Tatbestand nur eine einzige rechtliche Regelung, so gelten auch die verbindlichen Bestimmungen dieser Regelung in vollem Umfang.
Noch weiter gehen können sie, indem sie den ganzen Staatsvertrag nicht einer einheitlichen Regelung aussetzen, sondern unterschiedliche Vertragsteile verschiedenen Rechtssystemen unterordnen. Das hat zur Folge, dass die für die jeweilige Vertragspartei verbindlichen Standards in dem für diesen Teil des Vertrags ausgewählten Recht zu finden sind. Er erörtert die gegen die Teilung des Vertrags geäußerte Besorgnis, den Vertragsparteien die Moeglichkeit zu geben, die Anwendbarkeit verbindlicher Vorschriften aufzuheben und damit die Vertraege wirksam zu machen, indem sie verschiedenen untergeordneten Rechtssystemen unterstellt werden, die in ihrer Gesamtheit nicht wirksam waeren, wenn sie in jeder dieser Rechtssysteme gelten wuerden.
Auf diesen Widerspruch antwortet Agarde mit der Feststellung, dass eine juristische Einrichtung in der Lage sein könnte, den Auftrag für vollgültig zu erklären. Bestünde diese Verabredungsmöglichkeit für ein drittes Rechtssystem jetzt, dann stünde einer Konstruktion, die ungewollte verbindliche Standards beseitigt, nichts mehr im Weg, ohne deshalb ein Rechtssystem als Ganzes auswählen zu müssen, mit dem die Beteiligten sonst nichts im Kopf haben.
Daraus ergibt sich, dass die parteiunabhängige Vertragsteilung mit dem Wissen über die Möglichkeiten der Abschaffung verbindlicher Standards eingeleitet wurde. Es widerspricht damit der Intention des Abkommens, die Teilung von Verträgen an das Gebot der „berechtigten Sache“ zu knüpfen oder im Falle der „Willkür“ für irrelevant zu halten.
Damit ist es rechtlich und technisch unmöglich, die Konsensvoraussetzungen für den Abschluss des Vertrags über die Absichtserklärungen beider Seiten aufgrund des Willens der Partei zu unterwerfen. Stattdessen ist es unerlässlich, dass die verbindliche Wirkung des Vertrags für beide Seiten aus dem selben Recht abgeleitet wird. Das Prinzip der Ausschließlichkeit der zwingenden materiellen Bestimmungen des Statuts des Vertrags wurde durch das neue Gesetz in völlig neuer Form untergraben.
Zum einen wird bei bestimmten Vertragsarten die Einhaltung verbindlicher Rechtsnormen einer nicht vertragsrechtlichen Ordnung gewährleistet (Art. 29, 30 EGBGB). Dabei ist es unerheblich, ob diese verbindlichen Standards dem in- oder ausländischen Recht zuordenbar sind. Außerdem enthält Artikel 34 des EGB einen allgemeinen Vorbehalt zu Gunsten bestimmter verbindlicher Bestimmungen des Gerichtsstaates.
Auf diese Weise kann der Forum-Staat seine eigenen verbindlichen Standards gegenüber dem Statut des Vertrags durchsetzen (besondere unilaterale Verbindung), ohne Beschränkung auf einen Vertrag. Das Einführungsgesetz zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) erlaubt auch bei Verbraucherverträgen die Rechtsfreiheit und die teilweise Bezugnahme auf Kollisionsnormen8. Allerdings darf diese Gesetzeswahl nicht dazu fuehren, dass dem Konsumenten der durch die obligatorischen Vorschriften seines Aufenthaltsrechtes gebotene Rechtsschutz verwehrt wird, sofern der Vertrag im Wohnsitzland begonnen wurde.
29 EGBGBGB lässt es nicht zu, dass der Konsument seinen Wohnsitz im Land hat, um den Konsumentenschutz des Aufenthaltsrechtes anzuwenden. Andernfalls sind das ausgewählte Recht und das Recht des Konsumenten aufenthaltsberechtigt. Bei der Wahl zwischen diesen beiden Varianten muss das Verbrauchernutzenkriterium berücksichtigt werden.
Zum einen ist es für die Ausübung des Aufenthaltstitels irrelevant, ob der Konsument seinen Wohnsitz im In- oder Ausland hat. Zum anderen ist der Bezug zum Aufenthaltstitel davon abhängig, ob das Recht auf Niederlassung selbst für die spezifische internationale Situation gilt12. Wenn beispielsweise der Konsument seinen Wohnsitz in Dänemark hat und der dänische Anbieter mit dem Dänen übereingekommen ist, das dänische Recht anzuwenden, ist es für die (alternative) Anwendbarkeit norwegischer zwingender Standards gemäß Artikel 29 irrelevant, ob diese vor einem norwegischen Gericht gelten, selbst wenn die Vertragsparteien in ihrer Wahl des Gesetzes auf das dänische Recht verweisen.
Schließlich gibt es eine klassisch spezielle Verbindung der Verbraucherschutznormen. Artikel 30 des Einführungsgesetzes zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) stellt eine besondere Verbindung zu den Standards für den Arbeitnehmerschutz her13. Darüber hinaus erlaubt 34 EGGB, den Geltungsbereich der zwingenden Regelungen des materiellen Rechts, die von dem oben erwähnten Anwendungssystem der zwingenden Standards abweichen, im Rahmen des Gesetzes zu bestimmen.
Artikel 34 selbst verlangt keine besondere Anbringung verbindlicher Standards. Ebensowenig beinhaltet sie irgendwelche Bedingungen, unter denen das Gesetz seinen materiellen Standards einen völkerrechtlich verbindlichen Rahmen geben sollte. Das alte Gesetz sieht vor, dass verbindliche Standards in Staatsverträgen durchgesetzt werden sollen, indem das Spektrum der auswählbaren Rechtssysteme eingeschränkt und die teilweise konfliktrechtliche Rechtswahl ausgeschaltet wird.
Die private Autonomie wird im Sachvertragsrecht überall durch verbindliche Bestimmungen zum Schutze der Schwächsten eingeschränkt. Die Ausweitung der konfliktrechtlichen Parteienautonomie geht jedoch mit einem neuen Schutzsystem für Schwache durch die Schaffung internationaler verbindlicher Standards über das Vertragsgesetz hinaus. Das besondere Anhängen verbindlicher Standards wird als Berichtigung der ausgedehnten Parteienautonomie angesehen.
Die Gefahr einer Spaltung des Vertrags mit dem Zweck, gewisse verbindliche Bestimmungen zu unterlaufen, kann auf ein Minimum reduziert werden“, heißt es im Report Giuliano/Lagarde. Die neue Methodik zur Objektivierung des Geltungsbereichs internationaler verbindlicher Standards ist genauer als die bisherige Methodik. Wurde in der Vergangenheit durch die Anwendbarkeit des freien Kaufrechts als Vertragsrecht der Einsatz von zwingenden Schutzbestimmungen des Kaufrechts ausgeschlossen, so gibt es heute Käuferschutzbestimmungen, die vom Vertragsrecht abweichen.
Das neue Gesetz hingegen verringert die Gültigkeit der nationalen verbindlichen Standards auf die internationalen Gegebenheiten, es sei denn, es gelten besondere Bestimmungen der Artikel 29, 30 oder 34 des Einführungsgesetzes zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Auch wenn alle mit dem Tatbestand sachlich verbundenen Rechtssysteme verbindliche Standards mit gleichem Inhalt haben, werden diese nicht berücksichtigt, wenn die Beteiligten eine Rechtsform wählen, die diese verbindlichen Standards nicht kennen.
So wurden zwei Arten von verbindlichen Standards geschaffen: Einerseits gibt es verbindliche Standards, deren Anwendbarkeit in einer Situation mit auswärtigen Beziehungen positiv für die Verteidigung ist, andererseits gibt es Standards, deren Anwendbarkeit auch in Situationen mit ausländischem Bezug verbindlich ist. Nach dem neuen Gesetz sind auch die meisten international verbindlichen Standards für die Verteidigung positiv.
Allerdings erhebt sich die Fragestellung, ob die Wahrung des Gleichgewichtes zwischen Parteienautonomie und Protektion der schwächsten Partei es in der Welt nicht erforderlich macht, verbindliche Standards, die früher als internationale parteidis-positiv, heute als internationale Pflicht angesehen wurden, zu betrachten. Dies ist nur nach positivem Recht möglich, indem der Geltungsbereich der völkerrechtlich verbindlichen Standards des Forum nach Artikel 34 des EGB einseitig erweitert wird.
Ein rundum besonderer Zusammenhang über Artikel 29/30 EGB hinaus ist einer Überarbeitung des Abkommens von Rom reserviert. Dieses Ziel der vereinheitlichten Interpretation und Durchführung des Abkommens ist auch in Artikel 36 des EGB festgelegt. Die unilaterale besondere Verknüpfung verbindlicher nationaler Standards stört den internationalen Konsens über Entscheidungen16. Artikel 7 Absatz 2 des Rom-Abkommens, der sich an Artikel 34 des EGB anlehnt, erlaubt jedoch die unilaterale besondere Verknüpfung verbindlicher nationaler Standards.
Artikel 7 Abschnitt 2 des Rom-Abkommens ist jedoch im Kontext von Artikel 7 Abschnitt 1 zu betrachten, der festlegt, dass die besondere Verbindung von ausländischen verbindlichen Standards auch dann wirksam werden kann, wenn sie nicht Teil des Vertragsstatuts sind. Wenn eine besondere innerstaatliche Verbindung im Inland wirksam wird, wird auch ein internationales Einvernehmen über Entscheidungen erzielt.
Die Richtschnur der Entscheidungsfindung auf internationaler Ebene ist die Berücksichtigung ihrer möglichen Anerkennung im Inland bei der Festlegung des Kreis der inländischen Standards, für die eine besondere Verbindung vorgesehen werden soll, aber auch bei der Festlegung der für die besondere Verbindung notwendigen inländischen Referenz17. Die Frage ist, ob die internen Standards auch ohne explizite Rechtsverordnung einen völkerrechtlich verbindlichen Geltungsbereich haben.
Das Wohnungsmietrecht wurde daher in der Erläuterung zum Regierungsentwurf des neuen Gewerblichen Rechtsschutzes als ein Thema betrachtet, dessen verbindliche Standards ohne Rücksicht auf das Vertragsrecht gelten sollen19. Natürlich ist oft nicht klar, ob eine allgemeine Aversion de lége français zu solchen Standards die Ursache für diese Einschränkung ist oder die eher rechtliche und technische Sorge, dass die existierenden Standards zu isoliert und uneinheitlich sind, um eine angemessene Analogiebasis zu bieten.
Befürworter der unilateralen Sonderzugehörigkeit zogen es vor, entweder die Parteienautonomie für gewisse Vertragsarten vollständig auszuschliessen21, oder sie schlugen allgemein wirksame Sonderzugehörigkeiten verbindlicher Standards22 vor. Das Rom-Abkommen und die darauf basierende Neufassung des dt. Völkerrechts haben den Ausschluss der Parteienautonomie zu Gunsten der zwingenden Verknüpfung von bestimmten Vertragsarten abgelehnt; in den Artikeln 29 und 30 EGGBGB wurde eine rundum besondere Verknüpfung von zwingenden Vorschriften zum Teil umgesetzt, ansonsten aber nicht.
So hat de lege lata lediglich die Möglichkeit, sich mit der Schutzwirkung des Vertragsgesetzes zu vergewissern, wenngleich diese – wie erläutert – durch die Anerkennung der Rechtsfreiheit und die teilweise Bezugnahme auf Kollisionsnormen noch kleiner geworden ist, oder aber den durch Artikel 34 des Einführungsgesetzes zum BGB geöffneten Weg zur einseitigen Sonderergänzung verbindlicher Standards weiter zu gehen.
Sehen Artikel 29 und 30 der Einführungsbestimmungen zu den Einführungsbestimmungen zum Bürgerlichen Gesetzbuch für gewisse Standards eine besondere Verbindung auf allen Seiten vor, so entspricht es dem System, eine besondere unilaterale Verbindung für verbindliche nationale Standards der gleichen Güte zu schaffen. Wie ich bereits sagte, wird die Entwicklung der besonderen Verbindung auf allen Seiten durch das Rom-Abkommen abgelehnt. Sie würde auch nicht der Entscheidungsfindung auf internationaler Ebene nützen.
Würde beispielsweise eine besondere Verknüpfung nicht nur für nationale Verbraucherschutzstandards, sondern auch für alle fremden Verbraucherschutzstandards zusätzlich zu Artikel 29 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch hergestellt, könnten einheimische Gerichtshöfe dem Konsumenten mehr Sicherheit gewähren als sein Wohnsitzland. Die Rundum-Erweiterung der Sonderverbindung würde somit den weltweiten Entscheidungskonsens aufbrechen.
Auch die Ausrichtung auf das Modell des Rom-Abkommens in der unilateralen Sonderverbindung ist nichts Neues. Das Durchsetzen verbindlicher nationaler Standards gegen das ausländische Vertragsrecht stellt einen Verstoß gegen den Grundsatz der grenzüberschreitenden Entscheidungsfindung dar. Nicht jeder wesentliche rechtliche Zweck kann daher einen besonderen Zusammenhang begründen. Daher wird auch bei einer eventuellen abweichenden Auslegung des Vertragsrechts vom Recht der Bundesrepublik Deutschland nur in Ausnahmefällen ein besonderer Zusammenhang berücksichtigt.
Der Zusammenhang zwischen dem Rechtszweck und dem internationalen Anmeldungsanspruch wurde bisher im Rahmen der Diskussionen über den ordentlich-öffentlichen Eigentumsvorbehalt im Bundesrecht thematisiert. „So würde ein fremdes Recht immer dann gegen den Sinn eines solchen Rechts verstoßen, wenn es sachlich oder rechtlich vom Recht der Bundesrepublik Deutschland abhängt. Sollte sie allein aus diesem Grund wegen Verletzung des Zwecks eines Bundesgesetzes mit Artikel 30 beseitigt werden, wäre kein Schutzrecht erforderlich.
Ist das ausländische Recht mit dem inländischen Recht vereinbar, ist es unerheblich, ob es sich um in- oder ausländische Gesetze handelt; bei Abweichung wäre jedoch das inländische Recht anwendbar. „Der Reichsgerichtshof benutzte einst die Formel28: „Die Bestimmungen über den Sinn des Bundesrechts sind nur jene Regeln, die der Parlamentarier in einer die Grundfesten des Staats- oder Wirtschaftslebens betreffenden Fragestellung auf der Grundlage staatlicher, gesellschaftlicher oder ökonomischer Ansichten, nicht nur aus reinen Zweckmäßigkeitsgründen, erlassen hat.
„Die Frage war dann, ob der deutsche Markenrechtsgrundsatz, nach dem eine Marke nur für wirklich verbreitete Marken angemeldet werden kann, einen so großen Stellenwert hat. Dies ist aber gerade eine solche Bestimmung, die nicht allein auf der Gewichtung widersprüchlicher Einzelinteressen und auf reinen Zweckmäßigkeitsüberlegungen von zweitrangiger Wichtigkeit basiert, sondern zum Wohle der Öffentlichkeit angenommen wurde und so wichtig ist, dass sie eine der wichtigsten Säulen des Markenrechts in Deutschland darstellt.
„Die Herangehensweise des kaiserlichen Hofes, die nach den Zielen des Gesetzes zu differenzieren ist, um die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften zu begründen, gebührt Anklang. 1 So zum Beispiel BPV, 5. 9. 1972, A. Nr. 195 bis 242 = Geistiges Eigentum 1972 Nr. 142 (sachliches Verhältnis zum Gebiet des Wahlrechts). Siehe E. S. E. S. E. S. E. S. E. S. E. S. E. Lorenz, Wahlfreiheit im internationalen Vertragsrecht, RIW 1987, 563, 570 f.
In der Literatur M. Wolf, Immaterialgüterrecht (1954) 139; M. W. A. W. A. M. W. A., S. A. M. A., S. A. M. R aape, IPR[5]; (1961) 461 f. 3Soergel-Kegel, BGB Nr. VIII[11]; (1984) Vor Artikel 7 EGGB Rz. 332. 4Amindest irreführend Reithmann-Martiny, International Vertragsrecht[4]; (1988) Rz. 32: „aber nach dieser Anschauung lassen sich verbindliche Vorkehrungen nicht umgehen“. 6Vgl. aber Stöll, Rechtsliche Inhaltkontrolle bei internationalen Handelsgeschäften, SF Kiel (1987) 623, 648: „Auch die Anerkennung einer Teilrechtswahl heißt nicht, dass die Beteiligten unpopuläre Rechtsnormen einer Regelung sozusagen gegen andere Rechtsnormen einer anderen Regelung austauschbar sind.
Worauf dieser Grenzwert für Stöll hindeutet, ist offen. Schließlich hatte auch die Rechtssprechung in Deutschland dem Ausschluss des Wahlrechts für unpopuläre Regelungen des Wahlrechts zugestimmt, vgl. dazu die Rechtssprechung Nr. 1934, Nr. 1992, Nr. 18. Hierzu Staudinger-Firsching, EGBGBGB 2 b[10/11]; (1978) Vor Artikel 12 Rz. 341. 7note_text“>Lagarde, Les de la pépeçage du l’droit internationales prive des contrat, Riv. int. dir. priv. proces. 11 (1975) 649-677.
8Art. 120II des schweizerischen Urheberrechtsgesetzes 1988 schließt jedoch die Wahl des Rechts für Konsumentenverträge aus; analog zu Artikel 29 EGGBGB, jedoch 41I des Österreichischen Urheberrechtsgesetzes 1978. 9Zherzu näher Krüger (vorige N.) 179 ff.; Reithmann-Martiny (oben Nr. 4) 441 ff. 12 EGBGB:
Besondere Bindung der rechtlichen, geschäftlichen und rechtlichen Leistungsfähigkeit an den Ort des Abschlusses; maßgebliche Verkaufsstelle für die Produkthaftung, vgl. Soergel-Lüderitz, BGB Nr. VIII[11] 14Dazu-Junker, Die „zwingendendenden“ Vorschriften im neuen Internationalen Arbeitsrecht, IP-Recht 1989, 69, 74 14Bundestags-Drucksache 10/503, S. 49 15Giuliano/Lagarde, Report, Bundestags-Drucksache 10/503, S. 36. In beiden decisions 102-106 19Bundestags-Drucksache 10/504 p. 84-20 Kegel, Die selbstgerechte Sachnorm, WEhrenzweig ( (1976) 51-87; Das collisionsrechtliche system des Schutes Schutzes schwäeren Vertragspartei, rabbelsZ 42 (1978) 634; Stöll, Internationaleprivatrechtliche Problems bei Benutzung allgemeininer Geschäftsbedingungen, WE BS Beitzke-759 774; Kroeger (above NO).
8 ) 115) Schließlich wird in Soergel-Kegel (oben N. 3) vor Artikel 7 Abs. 392 ein einseitiger besonderer Zusammenhang von „sozialpolitischen Regelungen“ geprüft. „Der vorliegende Paragraph folgt dem Ersuchen einiger Delegation, die Durchführung derjenigen Rechtsvorschriften des Gerichtsstaates zu gewährleisten, die die Situation unabhängig vom auf den Auftrag anwendbaren Recht (insbesondere in den Bereichen Kartellrecht, Wettbewerb, wettbewerbswidrige Verhaltensweisen, Verbraucherschutz und Transportrecht) binden.
Kleinschmidts Antrag auf zwingende Rechtsanwendung im Vetragsrecht. 61 (neu): „Es können keine weiteren Forderungen gegen eine natürliche oder juristische Personen aus einem Börsen-Termingeschäft erhoben werden, als nach dem deutschen Recht gerechtfertigt sind, 1. für die das Rechtsgeschäft nach 53, Absatz 1. nicht bindend ist und die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäfts ihren Sitz in Deutschland hat und 3. die in Deutschland die für den Abschluss des Rechtsgeschäfts notwendige Absichtserklärung abgegeben hat.
31Verbot der Zinseszinsen, 828-835. 32Cf. nur Soergel-Hefermehl, BGB 1 [12] (1988) 138 Abs. 7: „Anerkannte Rechts- und Sachwerte des Gemeinschaftslebens“; Soergel-Teichmann, BGB II/1 11. 33Zu Eßer, Prinzip und Regel in der juristischen Weiterbildung des privaten Rechts (1956) 346-34 Neuhaus (oben N. 11) 33 sprechen von der Fungibilität der einzelstaatlichen privatrechtlichen Normen.
36Stoll, Legal Content Control in International Commercial Transactions, Frankfurt am Main, 1987, 623, 634, betrachtet die 138, 242 HGB als „Teil der öffentlichen Ordnung“. 38Lieb, spezielles Privatrecht für Ungleichgewichte? Für den besonderen Zusammenhang von Börsen-Termingeschäften § 61 Börsengesetz[siehe oben Nr. 26] und für den Erwerb von ausländischen Investmentanteilen in Deutschland siehe v.
Mit dem wirtschaftspolitischen Ziel der „Erhöhung der Pachtbereitschaft und der Flächenmobilität“ ist dagegen eine besondere Verknüpfung, d.h. die Anwendbarkeit der verbindlichen Bestimmungen des Pachtrechts auf alle heimischen Agrarflächen, gerechtfertigt. Zur besonderen Ergänzung des Grundstückspachtgesetzes Reithmann-Martiny (oben N. 4) Rz. 284. 41Cf. oben N. 19; analog im Vorgehen Trenk-Hinterberger International Wohnmietrecht (1977) und M. Keller, Schut des schwächeren i. V., F. W. Vischer von 1983 175, 182. 1941. 1946. 1944.
48, 56 f.: 49 Drobnig, Allgemeinen Geschäftsbedingungen und internationaler Handelsverkehr, Frankfurt am Main (1979) 591, 611; Stöll, Rechtsliche Inhaltskontrolle durch internationale Handelsgeschäfte, Frankfurt am Main (1987) 623, 634; Böll, Österreichische Vereinigung und die Verteidigung des ausländischen Käufers, Berlin; Lindauer, in: Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz 2 (1989) 12, Rz. 4. 45Kegel, IPR[6].
Hs. lässt keinesfalls den Schluss zu, dass die Anwendbarkeit von 9 im Geschäftsverkehrsvorbehalten wird. 55 Zweite Ratsrichtlinie vom 22. Juli 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Erstversicherung. E. I.3.2; Europäische Vereinbarung über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961; 58 Wiener UN-Übereinkommen über den Vertrag über den Kauf beweglicher Sachen vom 11. April 1980, Artikel 2 Buchstabe b („Ausschluss von Verbraucherkäufen“).
57BGBl I 1169 Dazu Häuser/Welter, Neues Recht der Darlehenskündigung, NJW 1987 17-21; v. Rottenburg, Die Reform des gesetzlichen Kündigungsrechts für Darlehen – statt Zinssatz – Fristenregelung, WM 1987, 1-6; Döll, Die Bank 1987, 39-45 and the basic commentary on § 609 a BGB by H. P. Westermann in MünchKomm 3/1 2nd.
60Anleihen nach 793 bBG haben den ökonomischen Verwendungszweck, sind aber keine Kredite; vgl. hierzu auch: Matthias H uber, Rechtsanwalt Dr. med. Mattout, Rechtsanwalt (1987), 196. In Italienisch für Massgeblichkeit des Vertragstatuts Radiatori von Brozolo, Operzioni bancari internationali et conflitti di legi (1984) 238. 67Vgl. Crandall/Hagedorn/Smith, Debtor-Creditor Law Manual (1985) 3-2. 68(vorige No.) 3. 11 beautiful Fn. 48.
69Zu ig in detail die, Die Parteiautonomie im internationalen und interlokalen Vertragrecht der USA von Amerika von 1987 302 ff. 70 Luig, right of termination in the case of high interest rate, AG 1979, 147, 153 f. 71 So as a result also Staudinger-Karsten Schmidts (above No. 61) § 247 para. 5. 72 Richtlinie des Rats vom 22. Dezember 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Konsumentenkredit, AB1 Nr. B 42/48 vom 12. Februar 198773.
„Der Verweis auf Häuser/Welter, WJW 1987, 17, 21 erlaubt jedoch die Deutung, dass „Ausnahmeregelung“ die Auswahl des Ausländerrechts ist. 77Cone, IP 422 78Cone, IP 424. 79Cf. die Neuhauskritik (oben Nr. 11) 30 ff. 80 Ähnlich wie für Stöll (oben Nr. 49) 646-648 81Cone, F Bj. 1976 52 78: „Wenn die Selbstbegrenzung nicht explizit angegeben wird, dann ist die Deutung nicht weiter hilfreich; ihr konfliktrechtlicher Umfang muss aus dem konfliktrechtlichen Kontext abgeleitet werden.
„Eine Selbstbegrenzung des territorialen Geltungsbereichs des 609 a Bürgerlichen Gesetzbuches besteht dagegen nicht, wenn die Ausnahmeregelung des 609 a II 2, die 609 a Bürgerlichen Gesetzbuches parteidis positiv macht, wenn der Staat, ein Spezialfonds des Staates, ein Bundesland, eine Kommune oder ein Kommunalverband Kreditnehmer ist, auch auf ausl.
Dies ist eine einfache Analogie in der Anwendbarkeit des Zivilrechts. Tatsächlich gibt es keinen Anlass für die ungleiche Behandlung ausländischer öffentlicher Stellen mit einheimischen (auch Kollhosser-Schweitzer, JA 1987, 345, 349; von Rottenburg[über N. 59] 6; Döll[über N. 59] 45). 84Holz, Recht und Praxis der Auslandsfinanzierung (1986) 10. 4 (2) lit. a), nennt 247 HGB als einzig verbindliche Kündigungsregelung des Landesrechts. 85 Zur Tendenz der Kreditinstitute, nationales Recht für Auslandsdarlehensverträge zu schließen, vgl. Boschs, Vertragsbestimmungen in Auslandsdarlehensverträgen.
Sie begründet dies mit dem Schutzbedarf der Kreditinstitute und praktischen administrativen Absichten. In § 5 Abs. 2 Satz 2 der Allgemeinen Ausfuhrgewährleistungen vom 11.10.1986 wird jedoch das Recht, d.h. die Rechtsstellung der Kreditforderung, dem Kreditgeber/Garanten auferlegt.
Daraus folgt für die Kreditinstitute, dass sie bei Übernahme von Hermes-Bürgschaften oder Sicherheiten lieber das deutsche Recht auf den Kreditvertrag anwenden, weil sie die möglichen Gründe für die Ungültigkeit des Kredits nach diesem Recht besser einschätzen können als nach ausl. 86Cf. S. 262. 87 oben in Nr. 84. 88Dieser Hinweis widerspricht nicht der oben genannten Weigerung, die Anwendbarkeit des 609 a BGB auf inländische Angelegenheiten zu beschränken.
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