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Auskunft Kreditwürdigkeit

Hier erfahren Sie, wie gut Ihre Bonität ist und wie Sie Ihr Ergebnis verbessern können. Offenlegung von Informationen: Bankauskünfte sollten allgemein sein. Die Bankauskünfte werden nur auf der Grundlage der dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Informationen erteilt. Diese Informationen enthalten nur allgemeine Aussagen zur finanziellen Situation des Kunden, wie z.B. Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit. In diesem Bonitätsleitfaden möchten wir Sie im Folgenden über die entscheidenden Kriterien zum Thema Bonität bzw. Bonität informieren.

Bankreferenz

Bankinformationen sind die allgemeine, strikt einheitliche Kommunikation eines Kreditinstitutes über die finanziellen Gegebenheiten, das Geschäftsverhalten und das Zahlungsmoral eines Auftraggebers im Zuge der normalen Bankgeschäftsbeziehung. Der Zweck von Bankinformationen ist es, die Beurteilung der Bonitätsrisiken von Kreditinstituten und anderen Kreditgebern zu ermöglichen. Als Bankverbindung gelten nur Informationen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung, nicht aber offizielle Informationsanfragen, wie in steuerlichen oder strafrechtlichen Verfahren, die von einem Richter anzuordnen sind (siehe dazu das Bankkundengeheimnis im Detail).

Das Kreditinstitut wendet seit 1987 die „Grundsätze für die Umsetzung des Bankinformationsverfahrens zwischen Kreditinstituten“ des Zentralkreditausschusses (heute: Kreditwirtschaft) an, die eine inhaltliche und formale Standardisierung des Informationsverfahrens sicherstellen sollen. Es regelt das Rechtsverhältnis zwischen den Instituten. Für die Beziehung zwischen der BayernLB und dem Kunden gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Nr. 3 AVB Sparkassen/Nr. 2 AVB Banken).

Es wurden inhaltsmäßig allgemeingültige Rezepturen ausgewählt, die in den AGBs festgelegt sind. Dementsprechend werden keine Informationen über Kontoguthaben, Sparkonten, Depots oder andere der Hausbank übertragene Vermögensgegenstände sowie über die Inanspruchnahme von Krediten gegeben. Handelsregistereintragungen dürfen sich nur auf ihre Geschäftstätigkeit berufen und sind vollständig zu unterlassen, wenn der Kunde dies anordnet.

1 ] Informationen über Einzelpersonen dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, „wenn sie ihre ausdrückliche Zustimmung im Allgemeinen oder im Einzelnen gegeben haben“. 2 ] Informationen über Unternehmen können daher grundsätzlich gegeben werden, sofern keine gegenteiligen Anweisungen ergangen sind. Andererseits müssen private Auftraggeber eine allgemeine oder besondere Bewilligung erteilen. Informationen über andere Abnehmer (z.B. Privatkunden) und Vereine werden nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Betreffenden gegeben.

Vier Punkte der Informationsbereitstellung sind auf der Grundlage der „Grundsätze für die Abwicklung des Bankinformationsverfahrens zwischen Kreditinstituten“ wichtig: Auskunftsersuchen sollten in schriftlicher Form und nur in besonderen Fällen per Telex oder Telefon erfolgen. Auskunftsersuchen müssen den Grund für das Ersuchen angeben, mit dem das rechtmäßige Recht an den Bankinformationen begründet wird. Die nachfragenden Kreditinstitute klären, ob sie die Informationen im eigenen bzw. im eigenen bzw. im eigenen Interesse des Kunden erhalten.

Im Falle von Auskunftsersuchen im Sinne des Auftraggebers wird der Auftraggeber nicht erwähnt. Jedoch ist das fragende Institut dazu angehalten, dem fragenden Institut den Kundennamen mitzuteilen, wenn der Kunde, über den Informationen übermittelt wurden, einen Anrecht auf den Nachfrager hat. Offenlegung von Informationen: Bankinformationen sollten allgemeiner Natur sein. Bankinformationen werden nur auf der Grundlage der dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Informationen zur Verfügung gestellt.

Sie enthalten nur generelle Angaben zur finanziellen Situation des Auftraggebers, wie z.B. Bonität oder Bonität. Weiterleitung der Information an den Kunden: Im Interesse des Bestellers erhaltene Bankdaten werden dem Besteller ohne inhaltliche Änderungen in Textform übermittelt. Die Bankverbindung wird dem Besteller mitgeteilt, dass er die erhaltenen Daten nur für den genannten Verwendungszweck nutzen und nicht an Dritte weiterleiten darf.

Verweigerung der Information: Die Verweigerung sollte generell sein. Wurde keine Zustimmung von Privatpersonen eingeholt oder hat der Auftraggeber die Weitergabe von Informationen an gewerbliche Abnehmer verboten, muss die Verweigerung von Informationen so formuliert sein, dass sie nicht als Negativinformation zu verstehen ist. Wenn die gesuchte Partei keinen Einsicht in die finanziellen Umstände des Auftraggebers hat, muss dies in der Erwiderung klar angegeben werden.

Die Struktur eines einheitlichen Informationsformulars ist sehr allgemeingültig und setzt sich nur aus einer Serie von vorgefertigten Texttasten zusammen, die aus Gründen der Klarheit in verschiedene Rubriken untergliedert sind. Die Beziehung zwischen dem Kreditinstitut und seinen Abnehmern ist durch ein besonderes Vertrauensverhältnis gekennzeichnet, das Verpflichtungen zur Sicherung von Interessen, des Schutzes und der Loyalität rechtfertigt. Das Bankgeheimnis ist ein besonderer Ausdruck der allgemeinen Sorgfaltspflicht der Gegenpartei.

[3] Bankkundengeheimnis bezeichnet kundenrelevante Sachverhalte und Beurteilungen, die einem Institut durch, anlässlich oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mit dem Bankkunden bekannt geworden sind. 4 ] Kundenrelevante Fakten und Auswertungen, die unter das Bankkundengeheimnis fallen, sollten jedoch anderen Interessierten im Bereich der Bankinformationen zur Kenntnis gebracht werden.

Aus diesem Grund erscheinen das Bankkundengeheimnis und die Bankinformationen als inkompatibel. Bankkundengeheimnis und Bankinformationen sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen reguliert, wodurch das Bankkundengeheimnis von übergeordneter Wichtigkeit ist. Das Kreditkomitee legt seit 1983 die Grenze zwischen dem Informationsinteresse und dem Bankkundengeheimnis fest. 5 ] Um diesen Gegensatz zu beheben, werden nur allgemeine Angaben im Zusammenhang mit der Bankverbindung gemacht, jedoch unter keinen Umständen Angaben über Kontosalden, Darlehensbeträge oder Gutschriften gemacht.

Darüber hinaus müssen Privatkunden in jedem Fall allgemein oder im Einzelnen ihre Einwilligung in die Bereitstellung von Informationen erteilen, während Unternehmenskunden auch die Option haben, die Bereitstellung von Informationen grundsätzlich zu untersagen und damit die Aufrechterhaltung des “ unbedingten “ Bankkundengeheimnisses durchzusetzen. Auch wenn die Informationsformulare auch Negativmerkmale aufweisen („die finanzielle Situation erscheint angespannt“), wird diese nicht immer verwendet.

Stattdessen werden die negativen Befunde in Bankinformationen in der Regel durch „eloquentes Schweigen“[6] ausgedrückt, indem Äußerungen ausgelassen werden, die in der Bankpraxis tatsächlich Teil des allgemeinen Inhalts von Bankinformationen sind. Fehlt ein positives Merkmal, kann die andere Seite zu dem Schluss kommen, dass die konjunkturelle Lage ungünstig ist. Aufgrund der Verantwortlichkeit der Kreditinstitute für falsche Angaben hat die Rechtsprechung jedoch eine lange Tradition[11].

Übermittelt ein Institut fälschlicherweise unrichtige Kreditauskünfte über ein mit ihm geführtes Kontokorrentkonto, kann ein Schadenersatzanspruch wegen Verstoßes gegen eine Nebenverpflichtung aus dem Kontokorrentverhältnis in Erwägung gezogen werden. 12 ] Im Falle eines vorhandenen Giroverhältnisses steht dem Auftraggeber ein Auskunftsrecht gegen das auskunftsgebende Institut gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 242 HGB im Zusammenhang mit dem Bankkontrakt zu.

Werden auf eine Bonitätsabfrage hin falsche Angaben über die Kreditwürdigkeit des Kunden gemacht, so ist die BayernLB zur Leistung von Schadenersatzleistung verpflichtet. 13 ] Darüber hinaus ist der Ausschluss der Haftung für vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben von Kreditinstituten gegenstandslos. 15 ] Aus diesem Grund haftet das Kreditinstitut bereits für einfache Fahrlässigkeit gemäß den im Jänner 2003 überarbeiteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nr. 3 (1) (Banken).

Der Haftungsausschluss wird angestoßen, wenn die Angaben nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Informiert eine Hausbank einen Auftraggeber unrichtig, dass die Finanzierbarkeit einer Immobilie sichergestellt ist, übernimmt sie die Haftung für die unrichtigen Angaben. Auf Grund dieser unrichtigen Angaben hat ein Nachunternehmer eine Garantie in Höhe von mehreren Millionen Euro übernommen. 16 ] Die Entschädigung für Schäden durch unrichtige Informationen hängt davon ab, welchen Schäden ein Dritter dadurch ausgesetzt ist, dass er sich auf diese Informationen verlässt.

Auch hatte der Bundesgerichtshof die Übung der Kreditanstalten, alle Angaben eines Darlehensnehmers und die Kreditbearbeitung an ein Kreditauskunftssystem zur Aufbewahrung (SCHUFA-Klausel) gemäß 307BGB weiterzuleiten, für ungültig erachtet. 18 ] Ausgehend von diesem Gerichtsurteil werden Informationen über Privatpersonen nur mit deren ausdrücklicher Genehmigung zur Verfügung gestellt.

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